Rechnung schreiben: Pflichtangaben, die Unternehmen prüfen müssen
Welche Angaben müssen auf Rechnungen stehen? Dieser Leitfaden zeigt, worauf Unternehmen achten sollten – von Umsatzsteuer bis Rechnungsnummer.
Von buchkram-Team
Welche Angaben müssen auf Rechnungen stehen? Dieser Leitfaden zeigt, worauf Unternehmen achten sollten – von Umsatzsteuer bis Rechnungsnummer.
Von buchkram-Team
Eine korrekte Rechnung ist mehr als nur eine Zahlungsaufforderung. Sie ist ein rechtlich relevantes Dokument, das sowohl für die Buchhaltung als auch für das Finanzamt von Bedeutung ist. Fehlen Pflichtangaben oder sind sie fehlerhaft, kann dies zu Verzögerungen beim Vorsteuerabzug führen oder im schlimmsten Fall als Ordnungswidrigkeit gelten. Unternehmen jeder Größe sollten daher wissen, welche Angaben auf jeder Rechnung stehen müssen – und diese regelmäßig prüfen.
Rechnungen erfüllen mehrere Funktionen: Sie dokumentieren eine Leistung, dienen als Nachweis für den Vertragspartner und sind Grundlage für die Umsatzsteuer. Nur wenn eine Rechnung alle gesetzlich geforderten Angaben enthält, kann der Empfänger den Vorsteuerabzug geltend machen. Für den Aussteller ist eine fehlerhafte Rechnung nicht nur unprofessionell, sondern kann auch zu Beanstandungen im Rahmen einer Betriebsprüfung führen. Daher lohnt es sich, die Pflichtangaben zu kennen und bei jeder Rechnung zu kontrollieren.
In Deutschland sind die Anforderungen an Rechnungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Für Rechnungen über Leistungen an andere Unternehmen (B2B) gelten umfassendere Anforderungen als für Kleinbetragsrechnungen. Die folgenden Angaben sind für alle Rechnungen – unabhängig von der Höhe – erforderlich:
Diese Angaben sind in § 14 UStG festgelegt. Zusätzlich gibt es Sonderregelungen, zum Beispiel für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (Stand: 2026), bei denen einige Angaben entfallen können. Doch auch hier gilt: Die Pflichtangaben müssen sorgfältig geprüft werden.
Die Rechnungsnummer ist ein zentrales Element. Sie dient der eindeutigen Zuordnung einer Rechnung und muss vom Aussteller selbst vergeben werden. Wichtig ist, dass die Nummer einmalig ist – also keine doppelte Vergabe erfolgt. Eine fortlaufende Nummerierung ist nicht zwingend, aber üblich. Sie erleichtert die Buchhaltung und die Nachvollziehbarkeit. Achten Sie darauf, dass die Nummerierung auch bei Stornierungen oder Gutschriften konsistent bleibt.
Die Leistungsbeschreibung muss so genau sein, dass der Empfänger die Leistung eindeutig identifizieren kann. Eine bloße Angabe wie „Beratung“ kann zu unklar sein. Besser ist eine präzise Beschreibung, etwa „Beratung zur Prozessoptimierung im Bereich Einkauf, 5 Stunden à 120 Euro“. Auch bei Warenlieferungen sollten Artikelbezeichnung und Menge klar ersichtlich sein. Dies dient nicht nur der Nachvollziehbarkeit, sondern auch der Prüfung durch das Finanzamt.
Ein häufiger Fehler ist die fehlende Trennung von Nettobetrag und Steuerbetrag. Auf der Rechnung müssen Sie den Nettobetrag (Entgelt ohne Umsatzsteuer), den Steuerbetrag und den Steuersatz ausweisen. Bei unterschiedlichen Steuersätzen (z. B. 19 % und 7 %) müssen die Beträge getrennt aufgeführt werden. Wenn eine Leistung steuerfrei ist, muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erfolgen, etwa „Steuerfreie Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 UStG“. Auch der Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist in bestimmten Fällen erforderlich.
Für Rechnungen bis 250 Euro (Stand 2026) gelten vereinfachte Anforderungen: Es genügen der Name und die Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, die Menge und Bezeichnung der Leistung sowie das Entgelt und der Steuerbetrag (oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung). Die Angabe des Leistungsempfängers und eine Rechnungsnummer sind hier nicht erforderlich. Auch bei Fahrausweisen gibt es Sonderregelungen. Dennoch sollten Sie auch bei Kleinbetragsrechnungen sorgfältig prüfen, ob alle Angaben vorhanden sind, um spätere Rückfragen zu vermeiden.
Immer mehr Unternehmen stellen auf elektronische Rechnungen um. Auch hier gelten die gleichen Pflichtangaben. Wichtig ist, dass die Rechnung in einem Format vorliegt, das eine maschinelle Weiterverarbeitung ermöglicht, etwa E-Rechnung oder PDF. Die Finanzverwaltung akzeptiert elektronische Rechnungen, sofern die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung vollständig sein und der Empfänger muss sie aufbewahren. Elektronische Rechnungen haben den Vorteil, dass sie leichter zu archivieren und zu prüfen sind.
Auch erfahrene Unternehmer machen Fehler. Häufige Probleme sind:
Um diese Fehler zu vermeiden, lohnt es sich, ein System zu etablieren, das die Einhaltung der Pflichtangaben unterstützt. Eine Buchhaltungssoftware kann dabei helfen, aber auch ein einfacher Prüfleitfaden ist sinnvoll.
Eine regelmäßige Kontrolle ist der Schlüssel. Erstellen Sie eine Checkliste, die Sie bei jeder Rechnung durchgehen. Diese könnte folgende Punkte umfassen:
Wenn Sie diese Punkte regelmäßig prüfen, minimieren Sie das Risiko von Fehlern und stellen sicher, dass Ihre Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Die Pflichtangaben auf Rechnungen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Rechtssicherheit und der korrekten Abwicklung von Geschäftsvorfällen. Unternehmen, die diese Angaben konsequent prüfen, vermeiden unnötige Rückfragen und mögliche finanzielle Einbußen. Ob Sie Rechnungen manuell erstellen oder eine Software wie buchkram verwenden – die Verantwortung liegt bei Ihnen. Ein Blick auf die eigene Rechnungsvorlage und die regelmäßige Aktualisierung des Wissens sind daher unerlässlich. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Blog.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung oder einen Rechtsbeistand.