Rechnung schreiben: Pflichtangaben, die Unternehmen prüfen müssen
Erfahren Sie, welche Pflichtangaben auf jeder Rechnung stehen müssen – von Rechnungsnummer bis Steuernummer. Mit Checkliste für korrekte Rechnungen.
Von buchkram-Team
Erfahren Sie, welche Pflichtangaben auf jeder Rechnung stehen müssen – von Rechnungsnummer bis Steuernummer. Mit Checkliste für korrekte Rechnungen.
Von buchkram-Team
Eine korrekte Rechnung ist mehr als nur eine Zahlungsaufforderung. Sie ist ein rechtlich relevantes Dokument, das sowohl für den Rechnungssteller als auch für den Empfänger bestimmte Pflichtangaben enthalten muss. Fehlen diese oder sind sie fehlerhaft, kann das zu Problemen führen: Der Kunde kann die Zahlung verzögern, das Finanzamt kann die Vorsteuer nicht anerkennen, und im schlimmsten Fall drohen Bußgelder. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Pflichtangaben, damit Sie Rechnungen rechtssicher erstellen können – egal ob Sie Freelancer, Selbstständiger oder ein wachsendes Unternehmen mit vielen Rechnungen sind.
Rechnungen sind nicht nur kaufmännische Dokumente, sondern auch steuerliche Belege. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) schreibt vor, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, damit sie als ordnungsgemäß gilt. Nur eine ordnungsgemäße Rechnung berechtigt den Empfänger zum Vorsteuerabzug. Für den Aussteller bedeutet das: Wenn Sie die Pflichtangaben nicht beachten, können Sie Ihrem Kunden die Vorsteuer nicht ermöglichen – was im Geschäftsleben schnell zu Unmut führt. Zudem kann das Finanzamt bei fehlerhaften Rechnungen Bußgelder verhängen oder die Betriebsausgaben nicht anerkennen.
Gerade in der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen ist die korrekte Rechnung also ein entscheidender Baustein für eine reibungslose Geschäftsbeziehung. Und auch für Ihre eigene Buchhaltung ist eine saubere Rechnungsstellung wichtig, denn sie erleichtert die Zuordnung von Einnahmen und die Umsatzsteuervoranmeldung.
Grundsätzlich gelten für alle Rechnungen – unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags – folgende Pflichtangaben:
Diese Angaben sind das Mindestmaß, das jede Rechnung enthalten muss. Fehlt nur eine davon, ist die Rechnung formell nicht korrekt. Gerade bei Kleinbetragsrechnungen (unter 250 Euro brutto) gibt es zwar Erleichterungen, aber auf die grundlegenden Angaben wie Name, Anschrift, Menge, Entgelt und Steuerbetrag kann auch dort nicht verzichtet werden.
Je nach Situation kommen weitere Pflichtangaben hinzu. Diese sollten Sie im Blick haben, um in jeder Situation korrekt zu handeln.
Auf Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag über 250 Euro müssen Sie Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angeben. Die Steuernummer erhalten Sie vom Finanzamt, die USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern. Welche Sie verwenden, ist Ihnen überlassen – wichtig ist, dass Sie die jeweils aktuelle Nummer angeben. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU ist die USt-IdNr. oft unerlässlich.
Die Rechnungsnummer muss einmalig vergeben und fortlaufend sein. Das bedeutet: Sie dürfen keine Nummer doppelt verwenden und auch keine Lücken lassen. Die Nummer kann aus Zahlen, Buchstaben oder einer Kombination bestehen – wichtig ist nur, dass sie eindeutig ist. Viele Unternehmen nutzen ein System wie „2026-001“ oder „R-2026-0815“. Achten Sie darauf, dass Ihre Rechnungsnummern auch über mehrere Jahre hinweg eindeutig bleiben.
Seit 2013 müssen Sie auf Rechnungen den Hinweis anbringen, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung für Zwecke der Umsatzsteuer zwei Jahre lang aufbewahren muss. Dieser Hinweis ist zwar keine Pflichtangabe im engeren Sinne, aber er wird von vielen Unternehmen standardmäßig aufgenommen. Ein Beispiel: „Aufbewahrungspflicht für den Rechnungsempfänger: 2 Jahre gemäß § 14b UStG.“
Bei Rechnungen mit einem Bruttobetrag bis 250 Euro gelten erleichterte Anforderungen. Sie müssen dann weniger Angaben machen, nämlich nur:
Auf die Angabe des Leistungsempfängers, der Rechnungsnummer und der Steuernummer können Sie bei Kleinbetragsrechnungen verzichten. Vorsicht: Diese Erleichterung gilt nur für Rechnungen bis 250 Euro brutto. Für alle anderen Rechnungen müssen die vollständigen Pflichtangaben vorhanden sein.
Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Sie kommt zum Beispiel vor, wenn ein Kunde eine Rechnung in Ihrem Namen erstellt. Auch für Gutschriften gelten die gleichen Pflichtangaben wie für normale Rechnungen. Zusätzlich müssen Sie jedoch den Begriff „Gutschrift“ verwenden und die Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers angeben. Achten Sie darauf, dass die Gutschrift eindeutig als solche erkennbar ist, um Verwechslungen zu vermeiden.
Auch wenn die Liste der Pflichtangaben überschaubar ist, passieren immer wieder Fehler. Hier sind die häufigsten Fallstricke:
Um Fehler zu vermeiden, sollten Sie vor dem Versand jeder Rechnung eine kurze Checkliste durchgehen. Hier ein Vorschlag für Ihre interne Prüfung:
Diese Prüfung können Sie manuell durchführen oder – wenn Sie eine Buchhaltungssoftware wie buchkram.de nutzen – durch automatisierte Rechnungsvorlagen erleichtern. Viele Programme stellen sicher, dass alle Pflichtangaben automatisch eingefügt werden, und reduzieren so das Risiko von Fehlern. Aber auch mit einer Software sollten Sie die Rechnung vor dem Versand kurz gegenprüfen.
Die Beachtung der Pflichtangaben ist keine lästige Formalität, sondern Schutz für Ihr Unternehmen. Eine korrekte Rechnung verhindert Rückfragen, Zahlungsverzögerungen und steuerliche Probleme. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Rechnungen regelmäßig zu prüfen – insbesondere wenn Sie viele Rechnungen schreiben oder sich gesetzliche Änderungen ergeben. Mit einer strukturierten Vorgehensweise und den richtigen Werkzeugen bleibt die Rechnungserstellung effizient und rechtssicher.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für konkrete Fragen zu Ihren Rechnungen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das Finanzamt.